Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Juni 2019 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
Beschwerdewert: bis 500 €
I.
Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag, der sich auch auf einen Tiefgaragenstellplatz erstreckt, auf dem die Klägerin zwei Mülltonnen abgestellt hatte. Die Klägerin wurde durch die Hausverwaltung der Beklagten aufgefordert, die Mülltonnen zu entfernen.
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