BGH - Beschluss vom 13.11.2019
XII ZB 382/19
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 191
MietRB 2020, 77
NJW-RR 2020, 136
NZM 2020, 215
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 40/17
LG Karlsruhe, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 100/18

Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands; Berechtigung des Mieters zur Nutzung der Mietsache in einer bestimmten Art und Weise

BGH, Beschluss vom 13.11.2019 - Aktenzeichen XII ZB 382/19

DRsp Nr. 2020/478

Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands; Berechtigung des Mieters zur Nutzung der Mietsache in einer bestimmten Art und Weise

Bei einem Rechtsstreit über die Berechtigung des Mieters, die Mietsache in einer bestimmten Art und Weise nutzen zu dürfen, bei dem der Bestand des Mietverhältnisses zwischen den Parteien unstreitig ist, bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach § 3 ZPO.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Juni 2019 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Beschwerdewert: bis 500 €

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag, der sich auch auf einen Tiefgaragenstellplatz erstreckt, auf dem die Klägerin zwei Mülltonnen abgestellt hatte. Die Klägerin wurde durch die Hausverwaltung der Beklagten aufgefordert, die Mülltonnen zu entfernen.