BGH - Beschluß vom 09.10.1997
V ZB 3/97
Normen:
WEG § 43 Abs. 4 Nr. 2, § 47 ;
Fundstellen:
BGHR WEG § 43 Abs. 4 Nr. 2 Beteiligung 2
BGHR WEG § 43 Abs. 4 Nr. 2 Beteiligung 3
BGHR WEG § 47 Kostenerstattungsanspruch 1
DRsp I(152)305b-e
DWE 1997, 159
FGPrax 1998, 15
MDR 1998, 29
NJW 1998, 755
NZM 1998, 78
WM 1998, 292
WuM 1998, 118
ZMR 1998, 171
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
AG Hamburg,

Beteiligteneigenschaft des Verwalters im Beschlußanfechtungsverfahren

BGH, Beschluß vom 09.10.1997 - Aktenzeichen V ZB 3/97

DRsp Nr. 1997/9669

Beteiligteneigenschaft des Verwalters im Beschlußanfechtungsverfahren

»a) Der amtierende Verwalter ist im Beschlußanfechtungsverfahren auch dann weiterer Beteiligter, wenn der Beschluß vor seiner Amtszeit gefaßt wurde. b) Der nach Beschlußfassung ausgeschiedene Verwalter ist im Anfechtungsverfahren auch dann weiterer Beteiligter, wenn er den Anfechtungsgrund zu vertreten hat. c) Eine unterlassene Beteiligung kann auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden, wenn eine weitere Sachaufklärung weder notwendig noch zu erwarten ist und nur rechtliches Gehör gewährt werden soll. d) Bei der Kostenentscheidung darf ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch berücksichtigt werden.«

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 4 Nr. 2, § 47 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin in einer Wohnungseigentumsanlage in H. In § 14 Abs. 8 der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung heißt es:

"In Ergänzung des § 23 WEG wird bestimmt, daß zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung außer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist. Das Protokoll ist vom Verwalter und von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen."