I. Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin in einer Wohnungseigentumsanlage in H. In § 14 Abs. 8 der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung heißt es:
"In Ergänzung des § 23 WEG wird bestimmt, daß zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung außer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist. Das Protokoll ist vom Verwalter und von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen."
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