LAG Düsseldorf, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 63/11
ArbG Essen, vom 12.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 86/10
Beteiligung des Betriebsrats bei Versetzung gestellten Personals
BAG, Beschluss vom 09.10.2013 - Aktenzeichen 7 ABR 12/12
DRsp Nr. 2014/1655
Beteiligung des Betriebsrats bei Versetzung gestellten Personals
Vor Versetzungen gestellten Personals im Einsatzbetrieb ist auch der im Stammbetrieb gebildete Betriebsrat zu beteiligen, wenn sich die Versetzung auf die nach § 99 Abs. 2BetrVG geschützten Interessen der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft auswirken kann und der Gestellungsvertrag keine vollständige Übertragung der Personalhoheit bei Versetzungen vorsieht.Orientierungssätze:1. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat ua. vor jeder Versetzung zu unterrichten und seine Zustimmung einzuholen. Verleiht der Arbeitgeber Beschäftigte an ein anderes Unternehmen, kann dies auch gelten, wenn die Versetzung im Einsatzbetrieb erfolgt. Das Mitbestimmungsrecht besteht, wenna) der Arbeitgeber des Stammbetriebs an der Versetzungsentscheidung beteiligt istundb) die durch die Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2BetrVG geschützten Interessen der entliehenen Beschäftigten berührt sind.2. Setzt der DRK-Schwesternschaft e.V. nicht nur Beschäftigte, mit denen er einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, sondern auch Vereinsmitglieder in einem Betrieb eines anderen Unternehmens ein, reicht es, wenn durch die Versetzungen die Interessen der anderweitig eingesetzten Beschäftigten mit einem Arbeitsvertrag berührt werden.
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