BGH - Beschluß vom 06.07.1988
VIII ARZ 1/88
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 535, § 536 ;
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 18
BGHR (3.) MietRÄndG Art. III Abs. 1 Satz 3 Vorlage 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Schönheitsreparatur 2
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Schönheitsreparatur 3
BGHR BGB § 535 Schönheitsreparatur 2
BGHR BGB § 535 Schönheitsreparatur 3
BGHZ 105, 71
DRsp I(133)341a-b
DWW 1988, 314
JuS 1989, 62
NJW 1988, 2790
WM 1988, 1338
WuM 1988, 294
ZMR 1988, 455
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Heidelberg,

Beteiligung des Mieters an Schönheitsreparaturen durch prozentuale Beteiligung an Kosten aufgrund Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäfts

BGH, Beschluß vom 06.07.1988 - Aktenzeichen VIII ARZ 1/88

DRsp Nr. 1992/2387

Beteiligung des Mieters an Schönheitsreparaturen durch prozentuale Beteiligung an Kosten aufgrund Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäfts

»Eine formularmäßige Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten aufgrund des Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts zu zahlen hat, ist jedenfalls dann wirksam, wenn sie den Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt, die für die Abgeltung maßgeblichen Fristen und Prozentsätze am Verhältnis zu den üblichen Renovierungsfristen ausrichtet und dem Mieter nicht untersagt, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, daß er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit ausführt. b) Wirksam ist eine derartige Klausel auch bei Vermietung einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung jedenfalls dann, wenn die für die Durchführung wie für die anteilige Abgeltung der Schönheitsreparaturen maßgeblichen Fristen nicht vor dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 535, § 536 ;

Gründe: