OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.11.1998
4 U 106/97
Normen:
ZPO § 256 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 182/95

Beteiligung des Vermieters am Prozeß des Mieters gegen seine Haftpflichtversicherung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.1998 - Aktenzeichen 4 U 106/97

DRsp Nr. 2000/8775

Beteiligung des Vermieters am Prozeß des Mieters gegen seine Haftpflichtversicherung

»Hat der überschuldete Mieter eines gewerblichen Objekts, der von seinen Vermietern wegen brandbedingter Schäden haftbar gemacht wird, auf deren Betreiben und auf ihre Kosten seinen Haftpflichtversicherer auf Feststellung der Verpflichtung zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistung verklagt, so reicht das lediglich wirtschaftliche Interesse der Vermieter an dem Obsiegen des am Rechtsstreit uninteressierten Mieters nicht aus, um für sie ein rechtliches Interesse (§ 256 ZPO) für eine streitgenössische Beteiligung an der Feststellungsklage des Mieters zu begründen.«

Normenkette:

ZPO § 256 ;

Gründe: