BGH - Urteil vom 09.04.1986
VIII ZR 133/85
Normen:
BGB § 651 ; HeizkostenV § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DRsp I(138)511b-c
MDR 1986, 842
NJW 1986, 3195
WM 1986, 893
WuM 1986, 214
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Betreiben der Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage durch einen Dritten

BGH, Urteil vom 09.04.1986 - Aktenzeichen VIII ZR 133/85

DRsp Nr. 1992/3807

Betreiben der Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage durch einen Dritten

»Zur Anwendbarkeit der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 23. Februar 1981 (BGBl. I S. 261), wenn ein Dritter die zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage des Gebäudeeigentümers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt.«

Normenkette:

BGB § 651 ; HeizkostenV § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten ein restliches Entgelt für die Lieferung von Wärme für Raumheizung und von Warmwasser aus den Heizperioden 1980/81 und 1981/82.

Der Beklagte ist Mieter, die Firma G.K. (künftig: G.) Vermieterin einer 114,02 qm großen Wohnung. Sie liegt in der obersten Etage eines aus einem Doppelhaus bestehenden Wohnblocks mit insgesamt 32 Wohnungen, der im Eigentum von G. steht. Alle Wohnungen werden von einer mit Heizöl betriebenen zentralen Heizungsanlage aus, die sich in dem Doppelhaus befindet, mit Heizwärme und Warmwasser versorgt.

Das Gebäude wurde mit der Heizungsanlage im Jahre 1972 von G. errichtet. An den Heizkörpern der einzelnen Wohnungen sind Heizkostenverteiler angebracht, die nach dem Verdunstungsprinzip arbeiten.