Die Klägerin verlangt vom Beklagten ein restliches Entgelt für die Lieferung von Wärme für Raumheizung und von Warmwasser aus den Heizperioden 1980/81 und 1981/82.
Der Beklagte ist Mieter, die Firma G.K. (künftig: G.) Vermieterin einer 114,02 qm großen Wohnung. Sie liegt in der obersten Etage eines aus einem Doppelhaus bestehenden Wohnblocks mit insgesamt 32 Wohnungen, der im Eigentum von G. steht. Alle Wohnungen werden von einer mit Heizöl betriebenen zentralen Heizungsanlage aus, die sich in dem Doppelhaus befindet, mit Heizwärme und Warmwasser versorgt.
Das Gebäude wurde mit der Heizungsanlage im Jahre 1972 von G. errichtet. An den Heizkörpern der einzelnen Wohnungen sind Heizkostenverteiler angebracht, die nach dem Verdunstungsprinzip arbeiten.
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