AG Steinfurt - Urteil vom 21.12.1995
4 C 150/95
Normen:
BGB §§ 535, 536, 549, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 405

Betreiben eines Kompressors im Rahmen von Heimarbeit; Aufnahme weiterer Personen in die Mietwohnung; Duldung verzögerter Mietzahlungen

AG Steinfurt, Urteil vom 21.12.1995 - Aktenzeichen 4 C 150/95

DRsp Nr. 2001/7533

Betreiben eines Kompressors im Rahmen von Heimarbeit; Aufnahme weiterer Personen in die Mietwohnung; Duldung verzögerter Mietzahlungen

1. Heimarbeit, bei der über längere Zeit, zeitweise täglich, ein Kompressor mit nicht unerheblicher Lärmbelästigung für andere Mieter betrieben wird, geht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus. 2. Wird die Erlaubnis zur Untervermietung von einer schriftlichen Genehmigung des Vermieters abhängig gemacht, so verstößt der Mieter gegen seine Pflichten, wenn er weitere Personen ohne Zustimmung des Vermieters in die Mietwohnung aufnimmt. 3. Die bloße Duldung unpünktlicher Zahlungsweise auch über einen längeren Zeitraum hinweg ist ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet, eine in einem Mietvertrag vereinbarte Fälligkeit des Mietzinses aufzuheben oder abzuändern.

Normenkette:

BGB §§ 535, 536, 549, 550 ;

Tatbestand: