BAG - Urteil vom 12.02.2013
3 AZR 414/12
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 16; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 125 S. 1, 2; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 127 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 61
AP
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 501/10
ArbG Kiel, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 853 a/09

Betriebliche Altersversorgung; Ablösung von Richtlinien einer Unterstützungskasse durch Betriebsvereinbarung; Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas

BAG, Urteil vom 12.02.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 414/12

DRsp Nr. 2013/17410

Betriebliche Altersversorgung; Ablösung von Richtlinien einer Unterstützungskasse durch Betriebsvereinbarung; Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 23. Februar 2012 - 5 Sa 501/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 16; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 125 S. 1, 2; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 127 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ruhegeldansprüche des Klägers richten.

Der am 17. Mai 1949 geborene Kläger trat am 1. März 1979 als Gewerkschaftssekretär in die Dienste der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (im Folgenden: ÖTV). In dem zwischen dem Kläger und der ÖTV geschlossenen Arbeitsvertrag vom 2. April 1980 heißt es ua.:

"Alle weiteren Arbeitsbedingungen richten sich nach den 'Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr' und Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen. Zur Zeit des Vertragsabschlusses gilt die Fassung vom 29.11.1978.

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