Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 23. Februar 2012 - 5 Sa 501/10 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ruhegeldansprüche des Klägers richten.
Der am 17. Mai 1949 geborene Kläger trat am 1. März 1979 als Gewerkschaftssekretär in die Dienste der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (im Folgenden: ÖTV). In dem zwischen dem Kläger und der ÖTV geschlossenen Arbeitsvertrag vom 2. April 1980 heißt es ua.:
"Alle weiteren Arbeitsbedingungen richten sich nach den 'Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr' und Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen. Zur Zeit des Vertragsabschlusses gilt die Fassung vom 29.11.1978.
...
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|