BAG - Urteil vom 14.02.2012
3 AZR 109/10
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); BGB § 157; BGB § 133;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 01.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 640/09
ArbG Lüneburg, vom 06.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 552/08

Betriebliche Altersversorgung; Anpassung von Betriebsrenten; Ergänzende Auslegung einer vertraglichen Anpassungsregelung

BAG, Urteil vom 14.02.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 109/10

DRsp Nr. 2012/10292

Betriebliche Altersversorgung; Anpassung von Betriebsrenten; Ergänzende Auslegung einer vertraglichen Anpassungsregelung

1. Weist eine vertragliche Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit auf, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder zwar nicht übersehen, aber doch bewusst deshalb offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht für regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. 2. Planwidrig ist eine Regelungslücke dann, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre.

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. Dezember 2009 - 3 Sa 640/09 B - teilweise aufgehoben.