BAG - Urteil vom 17.04.2012
3 AZR 380/10
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 6; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 35
AP
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 17.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Sa 1973/09
ArbG Berlin, vom 10.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5854/09

Betriebliche Altersversorgung; Auslegung einer Pensionszusage

BAG, Urteil vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 380/10

DRsp Nr. 2012/19056

Betriebliche Altersversorgung; Auslegung einer Pensionszusage

1. Eine Pensionsordnung, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber vorgelegt wird und die sich an mindestens drei Arbeitnehmer richtet, ist rechtlich wie Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln. 2. a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. b) Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist der Vertragswortlaut.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Februar 2010 - 23 Sa 1973/09 - aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Juli 2009 - 6 Ca 5854/09 - wird zurückgewiesen. Der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.478,65 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.295,73 Euro seit dem 1. Februar 2009, 1. März 2009, 1. April 2009, 1. Mai 2009 und 1. Juni 2009 zu zahlen.