BAG - Urteil vom 14.02.2012
3 AZR 685/09
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
AuR 2012, 368
DB 2012, 1935
EzA-SD 2012, 11
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 179/09
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 6180/08

Betriebliche Altersversorgung; Gesamtversorgung; Anpassung der Betriebsrente; Auslegung einer einzelvertraglichen Pensionszusage

BAG, Urteil vom 14.02.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 685/09

DRsp Nr. 2012/13797

Betriebliche Altersversorgung; Gesamtversorgung; Anpassung der Betriebsrente; Auslegung einer einzelvertraglichen Pensionszusage

Orientierungssätze: 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Bezugsobjekt der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist die Ausgangsrente, dh. die Betriebsrente, die sich nach der Versorgungsvereinbarung zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls errechnet und vom Arbeitgeber gezahlt wird. 2. Auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Gesamtversorgung zugesagt hat, die sich aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitgebers und anderen Renteneinkünften des Arbeitnehmers zusammensetzt, ist Bezugsobjekt der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich die vom Arbeitgeber geschuldete und gezahlte Betriebsrente und nicht die Gesamtversorgung. § 16 BetrAVG will eine Auszehrung der zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geschuldeten und gezahlten Betriebsrente vermeiden und den realen Wert dieser Betriebsrente erhalten, nicht jedoch den Wert anderer Leistungen sichern.