BAG - Urteil vom 17.04.2012
3 AZR 280/10
Normen:
BetrAVG § 1; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
AuR 2012, 228
BAG-Pressemitteilung Nr. 28/12
BB 2012, 1151
BB 2012, 1856
EzA-SD 2012, 11
EzA-SD 2012, 16
NZA-RR 2012, 489
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 782/09
ArbG Hameln - 3 Ca 618/08 B - 29.4.2009,

Betriebliche Altersversorgung nach Altersteilzeit

BAG, Urteil vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 280/10

DRsp Nr. 2012/8415

Betriebliche Altersversorgung nach Altersteilzeit

Orientierungssätze: Die Auslegung einer vor Inkrafttreten des Altersteilzeitgesetzes geschaffenen Versorgungsordnung, die für die Ermittlung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes zwischen vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterscheidet, kann ergeben, dass Arbeitnehmer, die Altersteilzeitarbeit leisten, von der Regelung für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht erfasst werden. In diesem Fall richtet sich der rentenfähige Arbeitsverdienst nach den für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. März 2010 - 4 Sa 782/09 B - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zinsen auf den Betrag iHv. 471,36 Euro seit dem 13. Dezember 2008 und auf den Betrag iHv. 235,68 Euro seit dem 1. April 2009 zu zahlen sind.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung das Ruhegehalts des Klägers und dabei über die Berücksichtigung der von ihm zuletzt geleisteten Altersteilzeit.