BAG - Urteil vom 27.04.2022
4 AZR 262/21
Normen:
BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; EMTV Metall- und Elektroindustrie NRW § 15;
Fundstellen:
AP Metallindustrie Nr. 262
EzA-SD 2022, 15
NZA 2022, 1347
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 31/21
ArbG Herford, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 87/20

Betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im ArbeitsrechtTarifliches Zusatzgeld nach § 2 TV T-ZUG als besondere Geldleistung neben der regelmäßigen VergütungKein Anspruch auf tarifliches Zusatzgeld aus betrieblicher ÜbungRechtscharakter der Präambel einer Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 27.04.2022 - Aktenzeichen 4 AZR 262/21

DRsp Nr. 2022/13397

Betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im Arbeitsrecht Tarifliches Zusatzgeld nach § 2 TV T-ZUG als besondere Geldleistung neben der regelmäßigen Vergütung Kein Anspruch auf tarifliches Zusatzgeld aus betrieblicher Übung Rechtscharakter der Präambel einer Betriebsvereinbarung

Orientierungssätze: 1. Bei den tariflichen Zusatzgeldern nach § 2 TV T-ZUG in Gestalt des T-ZUG (A) und des T-ZUG (B) handelt es sich nicht um pauschale Erhöhungen des für eine bestimmte Zeitspanne geschuldeten regelmäßigen Tarifentgelts, sondern um eine besondere tarifliche Geldleistung jenseits der regelmäßigen Vergütung (Rn. 24 ff.). 2. Eine betriebliche Übung, die die Weitergabe von "Tariflohnerhöhungen" zum Gegenstand hat, erfasst daher nicht die tariflichen Zusatzgelder nach § 2 TV T-ZUG (Rn. 24 ff.).