BAG - Urteil vom 23.08.2017
10 AZR 136/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 307
AuR 2018, 101
BB 2017, 2996
DB 2018, 390
EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 41
EzA-SD 2017, 6
NZA 2018, 44
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 42/16
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1204/15

Betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im deutschen Arbeitsrecht

BAG, Urteil vom 23.08.2017 - Aktenzeichen 10 AZR 136/17

DRsp Nr. 2017/17855

Betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im deutschen Arbeitsrecht

Orientierungssatz: Vergütet ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber vor der erstmaligen Wahl eines Betriebsrats die bei ihm beschäftigen Arbeitnehmer mit einem festen Grundgehalt, Zulagen für besondere Umstände der Arbeitsleistung und einer jährlichen Sonderzahlung, deren Höhe "jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntgegeben" wird, so führt allein die Ausübung des dem Arbeitgeber danach zukommenden billigen Ermessens (§ 315 BGB) bei der Festsetzung der Höhe der Sonderzahlung nicht zu einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Änderung des bestehenden Entlohnungssystems.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 8. Dezember 2016 - 2 Sa 42/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung eines weiteren halben Bruttogehalts in rechnerisch unumstrittener Höhe von 924,00 Euro als Sonderzahlung für das Jahr 2014.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Dezember 1991 aufgrund des schriftlichen Anstellungsvertrags vom 15. November 1991 (im Folgenden Arbeitsvertrag) als CON-Operator beschäftigt. Der mit "Entgelt" überschriebene § 3 Arbeitsvertrag lautet wie folgt: