LAG Hamm - Urteil vom 28.04.2022
18 Sa 1269/21
Normen:
BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 313 Abs. 1; Vereinsordnung v. 15.12.1978 Teil IV Nr. 34;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 04.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 98/21

Betriebliche Übung als AnspruchsgrundlageAnspruch aus betrieblicher Übung für Betriebsrentner und für aktive ArbeitnehmerKein Junktim zwischen Leistungen aus betrieblicher Übung an Rentner und aktive ArbeitnehmerKeine Ablösung der betrieblichen Übung durch eine negative Gesamtzusage

LAG Hamm, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 18 Sa 1269/21

DRsp Nr. 2022/13529

Betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage Anspruch aus betrieblicher Übung für Betriebsrentner und für aktive Arbeitnehmer Kein Junktim zwischen Leistungen aus betrieblicher Übung an Rentner und aktive Arbeitnehmer Keine Ablösung der betrieblichen Übung durch eine "negative Gesamtzusage"

1. Durch die Gewährung freiwilliger Beihilfeleistungen an Betriebsrentner kann eine betriebliche Übung zugunsten der aktiven Arbeitnehmer entstehen, die darauf vertrauen dürfen, dass diese Handhabung auch zu ihren Gunsten nach Eintritt des Versorgungsfalles fortgeführt wird.2. Ohne eine besondere Erklärung des Arbeitgebers ist die betriebliche Übung nicht mit dem Inhalt entstanden, dass die Beihilfeleistungen für die Betriebsrentner an die Gewährung von Beihilfeleistungen für aktive Arbeitnehmer gebunden sind.3. Die entstandene betriebliche Übung kann nicht durch eine „negative Gesamtzusage“ abgelöst werden, die auf Einstellung der Beihilfeleistungen gerichtet ist.