LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.10.2015 5 Sa 181/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 17 Abs. 3 S. 4; BGB § 133;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1759/14
Betriebsbedingte Kündigung bei BetriebsstillegungUnbegründete Kündigungsschutzklage eines Produktionsmitarbeiters bei unerheblichen Einwendungen gegen die Ernsthaftigkeit des Stilllegungsplans und Vollständigkeit der Massenentlassungsanzeige
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 181/15
DRsp Nr. 2016/183
Betriebsbedingte Kündigung bei BetriebsstillegungUnbegründete Kündigungsschutzklage eines Produktionsmitarbeiters bei unerheblichen Einwendungen gegen die Ernsthaftigkeit des Stilllegungsplans und Vollständigkeit der Massenentlassungsanzeige
1. In der Regel liegt ein starkes Indiz für einen ernstlichen und endgültigen Stilllegungsplan vor, wenn die Arbeitgeberin den Stilllegungsbeschluss gegenüber Lieferanten, Kunden, Banken und anderen Beteiligten bekannt gibt; eine Arbeitgeberin, die eine Betriebsfortführung oder Veräußerung ernsthaft ins Auge fasst, wird in der Regel die Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten, Kunden, Banken nicht durch die Bekanntgabe einer Stilllegungsentscheidung gefährden.2. Einer ernsthaften Stilllegungsabsicht steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin die gekündigten Arbeitnehmer über den datumsmäßig bestimmten Stilllegungstermin hinaus in ihrer jeweiligen Kündigungsfrist noch einsetzt, um vorhandene Aufträge oder Garantiefälle abzuarbeiten; die Arbeitgeberin erfüllt damit gegenüber den tatsächlich eingesetzten Beschäftigten lediglich ihre auch im bereits gekündigten Arbeitsverhältnis bestehende Beschäftigungspflicht.
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