BGH - Urteil vom 10.05.2017
VIII ZR 79/16
Normen:
BGB § 556a Abs. 1 S. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;
Fundstellen:
MDR 2017, 1117
MietRB 2017, 215
NJW 2017, 8
NZM 2017, 520
ZMR 2017, 877
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 102 C 77/15
LG Berlin, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 219/15

Betriebskostenabrechnung für ein teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutztes Grundstück; Umlage der Grundsteuer in einem gemischt genutzten Gebäude; Bereicherungsrechtliches Herausgabebegehren eines Betriebskostenguthabens in Höhe eines anteiligen Grundsteuerbetrags

BGH, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 79/16

DRsp Nr. 2017/7675

Betriebskostenabrechnung für ein teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutztes Grundstück; Umlage der Grundsteuer in einem gemischt genutzten Gebäude; Bereicherungsrechtliches Herausgabebegehren eines Betriebskostenguthabens in Höhe eines anteiligen Grundsteuerbetrags

Bei der Betriebskostenabrechnung für ein teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutztes Grundstück bedarf es bezüglich der Umlage der Grundsteuer keines Vorwegabzugs für die gewerblich genutzten Einheiten.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 15. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 556a Abs. 1 S. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Umlage der Grundsteuer in einem gemischt genutzten Gebäude der Beklagten in Berlin. Die Wohn- und Nutzfläche dieses Gebäudes beträgt rund 1.100 qm, wobei auf die gewerbliche Nutzung rund 56 % der Flächen und der Rest auf die Wohnnutzung entfallen. Die Kläger sind dort seit 2004 Mieter einer 136 qm großen Wohnung, die sie noch von der Rechtsvorgängerin der Beklagten angemietet haben.

In § 3 Nr. 4 des Formular-Mietvertrags ist folgendes vereinbart:

"Als Umlegungsmaßstab für die Nebenkosten oder Nebenkostenerhöhung gilt als vereinbart