Die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 15. März 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Parteien streiten über die Umlage der Grundsteuer in einem gemischt genutzten Gebäude der Beklagten in Berlin. Die Wohn- und Nutzfläche dieses Gebäudes beträgt rund 1.100 qm, wobei auf die gewerbliche Nutzung rund 56 % der Flächen und der Rest auf die Wohnnutzung entfallen. Die Kläger sind dort seit 2004 Mieter einer 136 qm großen Wohnung, die sie noch von der Rechtsvorgängerin der Beklagten angemietet haben.
In § 3 Nr. 4 des Formular-Mietvertrags ist folgendes vereinbart:
"Als Umlegungsmaßstab für die Nebenkosten oder Nebenkostenerhöhung gilt als vereinbart
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