BAG - Urteil vom 21.11.2012
4 AZR 231/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom AG § 11;
Fundstellen:
AP Telekom Nr. 11
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 499/09
ArbG Dresden, vom 11.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1593/08

Betriebsübergang Deutschen Bundespost Telekom : DT AG; Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel

BAG, Urteil vom 21.11.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 231/10

DRsp Nr. 2013/1243

Betriebsübergang Deutschen Bundespost Telekom : DT AG; Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel

1. Verweist eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf die Tarifverträge für die Angestellten/Arbeiter der Deutschen Bundespost Telekom, enthält sie nur eine zeitdynamische Bezugnahme auf die Bestimmungen des Tarifvertrags für die Angestellten der Deutschen Bundespost Telekom in ihrer jeweiligen Fassung. 2. Ihrem Wortlaut nach erfasst sie hingegen nicht die ersetzenden Tarifverträge der Deutschen Telekom AG im Zuge der Vereinbarung der Tarifverträge des NBBS, da es sich bei diesen nicht um die "jeweilige Fassung" des Tarifvertrags für die Angestellten der Deutschen Bundespost Telekom handelt.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Februar 2010 - 6 Sa 499/09 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom AG § 11;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Entgeltansprüche und in diesem Zusammenhang darüber, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.