OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.06.2004
2 W 22/04
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 ; BGB § 858 ; BGB § 862 ; ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2/2 O 496/03

Betriebszeiten für Fahrstuhl in Büro-Hochhaus

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.06.2004 - Aktenzeichen 2 W 22/04

DRsp Nr. 2004/12500

Betriebszeiten für Fahrstuhl in Büro-Hochhaus

»In einem Hochhaus, insbesondere wenn es - wie hier - um die Anmietung von Büros im 10. Stockwerk geht, ist der Vermieter verpflichtet, die Fahrstühle rund um die Uhr, sowohl an Werk- wie auch an Sonn- und Feiertagen, in Betrieb zu halten.«

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 ; BGB § 858 ; BGB § 862 ; ZPO § 91a ;

Entscheidungsgründe:

Am 15. Dezember 1995 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über Gewerberäume im 10. Obergeschoss des Hauses ... in O1. Die Klägerin machte von ihrem Optionsrecht Gebrauch und verlängerte den Vertrag bis zum 31. Januar 2006.

Die Klägerin ist inzwischen die einzige verbliebene Mieterin in diesem Haus. Am 02. Dezember 2003 brachte die Beklagte folgenden Aushang an:

Die Benutzung der Aufzüge ist nur noch während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag) von 8.00 - 19.00 Uhr) gestattet.

In § 9 des Mietvertrages vom 15. Dezember 1995 heißt es:

"Wenn und solange ein Aufzugswärter im Hause nicht anwesend ist, kann der Vermieter den Fahrstuhl außer Betrieb setzen".

Die Klägerin hat behauptet, dass ein Mitarbeiter der Beklagten ihr mitgeteilt habe, dass bezüglich der Aufzüge eine Zeitschaltuhr eingebaut werden solle und dass der Fahrstuhl außerhalb der Geschäftszeiten stillgelegt werden solle.