BFH - Urteil vom 08.01.2019
IX R 37/17
Normen:
AO § 165 Abs. 1 Satz 1, § 165 Abs. 2 Satz 1; FGO § 107 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 1 Satz 2; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB § 558c Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 390
HFR 2019, 374
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 06.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1304/14

Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht aus Vermietung von mehreren Ferienwohnungen bei teilweiser Eigennutzung einer Wohnung

BFH, Urteil vom 08.01.2019 - Aktenzeichen IX R 37/17

DRsp Nr. 2019/4365

Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht aus Vermietung von mehreren Ferienwohnungen bei teilweiser Eigennutzung einer Wohnung

1. NV: Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind objektbezogen zu prüfen. 2. NV: Entschließt sich der Steuerpflichtige dafür, nach einer vorangegangenen dauerhaften Vermietung und sich anschließender Sanierungsphase eine andere Form der Vermietung —wie etwa die Nutzung als Ferienimmobilie— aufzunehmen, ist der subjektive Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in diesem Zeitpunkt neu zu bewerten.

Tenor

Das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 6. März 2017 6 K 1304/14 wird im Tatbestand dahin berichtigt, dass auf Seite 3 der Klageantrag wie folgt wiedergegeben wird: "Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide für 2003 bis 2011 vom 4. Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 2014 dahingehend zu ändern, dass 'Verluste aus Vermietung und Verpachtung wie erklärt' berücksichtigt werden; hilfsweise, die Revision zuzulassen."

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 6. März 2017 6 K 1304/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 1 Satz 1, § 165 Abs. 2 Satz 1; FGO § 107 Abs. 1;