Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. §
Zwar kann ein Fachsenat am Oberlandesgericht aufgrund eigener Sachkunde ggf. auch die objektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit ausschließen. Dann muß er den Parteien aber spätestens in der mündlichen Verhandlung die eigene Sachkunde darlegen und ihnen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme geben (BGH Urteile vom 20. Februar 1997 -
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