LG Frankfurt/Main, vom 27.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 OH 4/13
OLG Frankfurt/Main, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Kap 1/13
Beurteilung der Unrichtigkeit eines bei Emission eines Zertifikats herausgegebenen Konditionenblatts i.R eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG); Feststellung der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Kapitalmarktinformation hinsichtlich mehrerer Aussagen; Ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung im Kapitalanleger-Musterverfahren; Angabe von Rechtsbeschwerdegründen für jedes mit der Rechtsbeschwerde weiter zu verfolgenden Feststellungsziels; Schutzwirkung eines Vertrags über den Ersterwerb einer Schuldverschreibung zwischen der emittierenden Bank und den institutionellen Ersterwerbern
BGH, Beschluss vom 19.09.2017 - Aktenzeichen XI ZB 17/15
DRsp Nr. 2017/16165
Beurteilung der Unrichtigkeit eines bei Emission eines Zertifikats herausgegebenen Konditionenblatts i.R eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG); Feststellung der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Kapitalmarktinformation hinsichtlich mehrerer Aussagen; Ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung im Kapitalanleger-Musterverfahren; Angabe von Rechtsbeschwerdegründen für jedes mit der Rechtsbeschwerde weiter zu verfolgenden Feststellungsziels; Schutzwirkung eines Vertrags über den Ersterwerb einer Schuldverschreibung zwischen der emittierenden Bank und den institutionellen Ersterwerbern
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 3BGB § 157 Da) Jedes Feststellungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG bildet einen eigenständigen Streitgegenstand des Kapitalanleger-Musterverfahrens.b) Eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung im Kapitalanleger-Musterverfahren verlangt die Angabe von Rechtsbeschwerdegründen für jedes Feststellungsziel, das mit der Rechtsbeschwerde weiter verfolgt werden soll.c) Einem Vertrag über den Ersterwerb einer Schuldverschreibung zwischen der emittierenden Bank und den institutionellen Ersterwerbern kommt grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten der Zweiterwerber zu.d) In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann das Musterverfahren nicht um neue Feststellungsziele erweitert werden.
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