OLG München - Beschluss vom 28.08.2013
34 Wx 223/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 167; BGB § 181 GBO 18 Abs. 1; BGB § 20;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 257
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, vom 14.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen Etting Blatt 1547-17

Bevollmächtigung eines städtischen Bediensteten zur Vornahme von Grundstücksgeschäften

OLG München, Beschluss vom 28.08.2013 - Aktenzeichen 34 Wx 223/13

DRsp Nr. 2013/20402

Bevollmächtigung eines städtischen Bediensteten zur Vornahme von Grundstücksgeschäften

1. Zum Umfang einer Vollmacht, die im Zusammenhang mit einem Grundstücksgeschäft einer "Stadt" erteilt wird (hier: Befugnis zur Unterbevollmächtigung städtischer Bediensteter).2. Zum Umfang einer Vollmacht, die einem städtischen Bediensteten zur Vertretung bei Erwerb, Veräußerung und Tausch von Grundstücken in Vollzug von Beschlüssen des Stadtrats erteilt ist (hier: fehlende Befugnis auch zur Untervertretung des Geschäftspartners der Stadt).3. Vom Verbot der Doppelvertretung ist eine Ausnahme nicht schon deshalb zu machen, weil der Vertreter für eine der beiden Seiten ohne Vertretungsmacht handelt und diese deshalb ohne deren Genehmigung nicht binden kann (Anschluss an BayObLG vom 13.2.1986, 2 Z 52/85 = Rpfleger 1988, 61).

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ingolstadt - Grundbuchamt - vom 14. Mai 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

die Genehmigung der Auflassung mit Messungsanerkennung zu Urkunde Nr. xxx vom 4. März 2013 des Notars xxx anstelle der Eheleute xxx auch durch die Stadt xxx als Hauptbevollmächtigter der Verkäufer erklärt werden kann

II. III.