KG - Beschluss vom 31.10.2019
8 U 93/19
Normen:
BGB § 174 S. 2; BGB § 550;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 95 O 59/17

Bevollmächtigung für die Kündigung eines MietvertragesKein Berufen auf die Treuwidrigkeit einer eigenen fristlosen Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzuges

KG, Beschluss vom 31.10.2019 - Aktenzeichen 8 U 93/19

DRsp Nr. 2020/4893

Bevollmächtigung für die Kündigung eines Mietvertrages Kein Berufen auf die Treuwidrigkeit einer eigenen fristlosen Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzuges

1. Die Zurückweisung der Kündigung eines Mietvertrages ist gemäß § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der vollmachtgebende Vermieter den Mieter von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. Hierfür ist keine Form vorgeschrieben. 2. Der Vermieter kann sich auf die Treuwidrigkeit seiner eigenen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges nicht berufen. 3. Bei Neuabschluss eines längerfristigen Mietvertrages nach wirksamer fristloser Kündigung eines inhaltsgleichen Mietverhältnisses ist die Schriftform des § 550 BGB zu wahren (vgl. BGH NJW 1998, 2664).

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 174 S. 2; BGB § 550;

Gründe:

I.

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 16. Mai 2019 verkündete Teilurteil der Kammer für Handelssachen 95 beim Landgericht Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:

1.