Die Hauptversammlung der Beklagten, einer in L. ansässigen Aktiengesellschaft, faßte am 26. Juni 1991 zu Punkt 5 a) der Tagesordnung folgenden Beschluß:
"Die Hauptversammlung findet an dem Ort statt, den die Teilnehmer der vorausgegangenen Hauptversammlung für die Abhaltung der folgenden Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit bestimmt haben."
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