OLG Brandenburg - Urteil vom 09.03.2005
4 U 174/03
Normen:
BGB § 538 § 604 Abs. 1 § 606 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 28/03

Beweislast des Vermieters bei Mängeln der Mietsache bei Rückgabe

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 4 U 174/03

DRsp Nr. 2005/12928

Beweislast des Vermieters bei Mängeln der Mietsache bei Rückgabe

Zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verschlechterung eines zur Miete überlassenen Fahrzeuges außerhalb des bestimmungsgemäßen Gebrauchs muss der Vermieter beweisen, dass der Schaden während der Mietzeit eingetreten ist. Das setzt notwendigerweise Darlegungen zum Zustand der Mietsache bei Übewrgabe an den Mieter voraus.

Normenkette:

BGB § 538 § 604 Abs. 1 § 606 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Nachdem der Senat mit Teilurteil vom 22.09.2004 über einen Teil der klageweise geltend gemachten Ansprüche entschieden hat, bleibt die weitergehende Berufung des Klägers ohne Erfolg. Denn dem Kläger steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder Mietzins zu noch hat er Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung vermieteter und entliehener Kraftfahrzeuge.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von monatlich 1.500,00 DM bzw. EUR 750,00 zuzüglich Umsatzsteuer für die mietweise Überlassung eines Transporters MB 410 D mit dem amtlichen Kennzeichen PM-... in der Zeit von September 2001 bis Juni 2002 (Rechnungen vom 13.12.2001 und 30.06.2002 über insgesamt 8.778,59 ).