BGH - Versäumnisurteil vom 13.10.2010
VIII ZR 46/10
Normen:
BGB § 259;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 90
NZM 2011, 118
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 156/09
AG Duisburg-Ruhrort, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 682/08

Beweislast des Vermieters hinsichtlich erheblicher Mehrkosten wegen gewerblicher Nutzung des Mietobjekts i.R.e. Vorwegabzugs von Betriebskosten

BGH, Versäumnisurteil vom 13.10.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 46/10

DRsp Nr. 2010/20174

Beweislast des Vermieters hinsichtlich erheblicher Mehrkosten wegen gewerblicher Nutzung des Mietobjekts i.R.e. Vorwegabzugs von Betriebskosten

1. Befinden sich in einer abzurechenden Wirtschaftseinheit neben Mietwohnungen auch gewerblich genutzte Räume, ist bei der Betriebskostenabrechnung ein Vorwegabzug der auf die Gewerbeeinheiten entfallenden Betriebskosten aus Billigkeitsgründen erforderlich, wenn und soweit die Gewerbenutzung bei der Abrechnung nach dem Flächenmaßstab zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnungsmieter führt. 2. Dafür, dass durch die gewerbliche Nutzung erhebliche Mehrkosten entstehen, die einen Vorwegabzug erforderlich machen, trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast. Auch wenn der gewerblich genutzte Flächenanteil überwiegt, rechtfertigt dies keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Es kommt lediglich eine Modifizierung der Darlegungslast nach den Grundsätzen über die sekundäre Behauptungslast in Betracht, wenn der Mieter auch nach Einsicht in die der Abrechnung zu Grunde liegenden Belege nicht in der Lage ist, den ihm durch den unterlassenen Vorwegabzug entstehenden Nachteil darzulegen. 3. Ein zu Unrecht unterbliebener Vorwegabzug führt nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung insgesamt, sondern nur zu einer entsprechenden Korrektur.