BGH - Urteil vom 26.11.1997
XII ZR 28/96
Normen:
BGB § 542 ;
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 55
BGHR BGB § 542 Abs. 1 S. 1 Vertretbarkeit 1
DB 1998, 2265
DRsp I(133)634b
GE 1998, 175
MDR 1998, 207
NJW 1998, 594
NZM 1998, 117
NZM 1998, 17
WM 1998, 615
WuM 1998, 96
ZMR 1998, 211
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, LG Koblenz,

Beweislast für die Ursächlichkeit einer Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs im Verantwortungsbereich des Mieters

BGH, Urteil vom 26.11.1997 - Aktenzeichen XII ZR 28/96

DRsp Nr. 1998/1098

Beweislast für die Ursächlichkeit einer Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs im Verantwortungsbereich des Mieters

»Die Kündigung des Mieters gemäß § 542 BGB ist ausgeschlossen, wenn er die Störung des vertragsmäßigen Gebrauchs, hier infolge eines Brandes, selbst zu vertreten hat. Wenn der Brand beim Mietgebrauch entstanden ist und Ursachen, die in den Obhuts- und Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, ausgeräumt sind, trägt der Mieter die Beweislast dafür, daß er den Schadenseintritt nicht zu vertreten hat (Fortführung von BGHZ 66, 349 und des Senatsurteils BGHZ 126, 124).«

Normenkette:

BGB § 542 ;

Tatbestand:

Der Beklagte mietete am 9. Juli 1992 von den Eheleuten G. Geschäftsräume zur Benutzung als Weinlaboratorium und als Lagerfläche für weinbauspezifische Produkte für die Zeit vom 15. August 1992 bis 15. August 2002.

Im Jahre 1993 ließ der Beklagte die Räume umbauen und Einrichtungen zur Herstellung wäßriger Klebstoffdispersionen und zur Lohnveredelung von Feststoffen schaffen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob er die Vermieter hiervon ausreichend unterrichtete und deren Zustimmung erhielt.