OLG Köln - Urteil vom 04.11.1999
7 U 82/99
Normen:
OBG NW § 39 Abs. 1 lit. a) ;
Fundstellen:
NJW 2000, 3976
NVwZ 2000, 1329
NZM 2000, 883
OLGReport-Köln 2000, 327
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 28.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 400/98

Beweislast für Schäden an Mietwohnung bei amtlicher Einweisung von Obdachlosen

OLG Köln, Urteil vom 04.11.1999 - Aktenzeichen 7 U 82/99

DRsp Nr. 2000/8136

Beweislast für Schäden an Mietwohnung bei amtlicher Einweisung von Obdachlosen

Zur Frage der Beweislast für die Verursachung von Schäden an einer Mietwohnung bei ordnungsbehördlicher Einweisung von Obdachlosen.

Normenkette:

OBG NW § 39 Abs. 1 lit. a) ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in W.. Durch Ordnungsverfügung vom 22.06.1992 wies die Stadt W. in die im 2. Obergeschoß gelegene Wohnung die Familie E. mit ihren 5 Kindern zur Abwendung der Obdachlosigkeit ein. Nach deren Umsetzung wurde die Wohnung durch Ordnungsverfügung vom 11.10.1993 von der obdachlos gewordenen Familie B./Br. mit 5 weiteren Haushaltsangehörigen belegt. In die im 1. Obergeschoß gelegene Wohnung wurde durch weitere Ordnungsverfügung vom 10.03.1993 die Familie Bö. mit ihren 5 Kindern eingewiesen. Für die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten zahlte die Stadt W. dem Kläger ein monatliches Nutzungsentgelt von 800,00 DM bzw. 1.250,00 DM.