Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. §
Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß bei einer auf eine üble Nachrede des Vertragspartners gestützten fristlosen Kündigung eines Mietvertrages nach § 554a BGB in entsprechender Anwendung des § 186 StGB derjenige die Beweislast für die Richtigkeit der nachteiligen Tatsachenbehauptung trägt, der sie aufgestellt hat (Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl. Bd. 1 § 554a BGB Rdn. 4; MünchKomm-BGB/ Voelskow, 3. Aufl. § 554a Rdn. 20; Palandt/Putzo, BGB 54. Aufl. § 554a Rdn. 7; Reichert/Leininger, ZMR 1985, 402).
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