LAG Hamm - Urteil vom 20.12.2017
2 Sa 192/17
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1; BDSG § 1 Abs. 1; BDSG § 1 Abs. 2; BDSG § 6b Abs. 1; BDSG § 6b Abs. 5; BDSG § 32 Abs. 1 S. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1501/16

Beweisverwertungsverbot für nicht unverzüglich gelöschte Videoaufnahmen zur Überwachung des Hausrechts in einem öffentlich zugänglichen LadenlokalUnwirksame außerordentliche Kündigung einer Ladenangestellten wegen strafbarer Handlungen

LAG Hamm, Urteil vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 192/17

DRsp Nr. 2018/5529

Beweisverwertungsverbot für nicht unverzüglich gelöschte Videoaufnahmen zur Überwachung des Hausrechts in einem öffentlich zugänglichen Ladenlokal Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Ladenangestellten wegen strafbarer Handlungen

1. Nach § 6b Abs. 5 BDSG i.d.F. v. 14.1.2003 sind die Daten einer offenen Videoüberwachung zur Wahrnehmung des Hausrechts und zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke in einem öffentlich zugänglichen Ladenlokal unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen2. Es ist mit dieser Vorschrift ist es nicht vereinbar, wenn ein Ladeninhaber die Videoaufzeichnungen wegen eines bei einer stichprobenartigen Ermittlung der Warenaufschläge der Filiale im dritten Quartal 2016 im dritten Quartal festgestellten Verdachts auf Wareschwund auswertet, die im Zeitpunkt der Auswertung nahezu sechs Monate alt sind.3. Wegen der Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den Verstoß gegen den Datenschutz besteht ein Beweisverwertungsverbot. Die fraglichen Videoaufzeichnungen nicht zum Nachweis der vom Arbeitgeber behaupteten vorsätzlichen Vermögensschädigungen verwertet werden.

Tenor