LG Berlin - Beschluss vom 18.11.2011
63 T 157/11
Normen:
GKG § 41 Abs. 5 S. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
NJW 2012, 693
Info M 2012, 289
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 96/11

Bewertung des Gebührenstreitwertes für eine vom Mieter zum Zwecke der Mängelbeseitigung erhobenen Vorschussklage

LG Berlin, Beschluss vom 18.11.2011 - Aktenzeichen 63 T 157/11

DRsp Nr. 2013/10088

Bewertung des Gebührenstreitwertes für eine vom Mieter zum Zwecke der Mängelbeseitigung erhobenen Vorschussklage

Tenor

Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 5. Oktober 2011 - 14 C 96/11 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 5 S. 1 Alt. 2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Gebührenstreitwert für eine vom Kläger zum Zwecke der Mängelbeseitigung erhobene Vorschussklage über 2.856,00 EUR auf 553,74 EUR festgesetzt und dafür den Jahreswert einer - mit 10% bemessenen - Minderung des vereinbarten Mietzinses in Ansatz gebracht. Dagegen richtet sich die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die eine Heraufsetzung des Streitwertes unter Zugrundelegung des geltend gemachten Vorschusses begehren.

Das Amtsgericht hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere ist die Mindestbeschwer des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht und die Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt. In der Sache jedoch hat die Beschwerde keinen Erfolg.