KG Berlin, vom 12.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 3/13
LG Berlin, vom 30.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 268/12
Bewertung eines einheitlichen Mietverhältnisses über Wohnräume und Geschäftsräume als Wohnraummietverhältnis oder Mietverhältnis über andere Räume
BGH, Urteil vom 09.07.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 376/13
DRsp Nr. 2014/12186
Bewertung eines einheitlichen Mietverhältnisses über Wohnräume und Geschäftsräume als Wohnraummietverhältnis oder Mietverhältnis über andere Räume
a) Ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnräume und Geschäftsräume ist zwingend entweder als Wohnraummietverhältnis oder als Mietverhältnis über andere Räume zu bewerten. Für die rechtliche Einordnung ist entscheidend, welche Nutzungsart nach den getroffenen Vereinbarungen überwiegt (insoweit Bestätigung von BGH, Urteil vom 16. April 1986 - VIII ZR 60/85, NJW-RR 1986, 877). Dabei ist maßgebend auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei der Tatrichter beim Fehlen ausdrücklicher Abreden auf Indizien zurückgreifen kann.b) Der Umstand, dass die Vermietung nicht nur zu Wohnzwecken, sondern auch zur Ausübung einer gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit vorgenommen wird, durch die der Mieter seinen Lebensunterhalt bestreitet, lässt keine tragfähigen Rückschlüsse auf einen im Bereich der Geschäftsraummiete liegenden Vertragsschwerpunkt zu (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 16. April 1986 - VIII ZR 60/85, NJW-RR 1986, 877).
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