BGH - Urteil vom 11.11.2009
VIII ZR 221/08
Normen:
BetrKostVO § 1; BetrKostVO § 2 Nr. 4 Buchst. a; BetrKostVO § 4; BGB § 556;
Fundstellen:
MDR 2010, 138
MietRB 2010, 33, 34
NJW 2010, 226
NZM 2010, 79
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 18.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 14/08
AG Wiesloch, vom 01.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 39/07

Bewertung wiederkehrender Kosten der Reinigung eines Öltanks einer Heizungsanlage als umlagefähige Betriebskosten; Umlegung von wiederkehrenden und nicht-jährlichen Betriebskosten auf den Abrechnungszeitraum ihres Entstehens

BGH, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 221/08

DRsp Nr. 2009/28643

Bewertung wiederkehrender Kosten der Reinigung eines Öltanks einer Heizungsanlage als umlagefähige Betriebskosten; Umlegung von wiederkehrenden und nicht-jährlichen Betriebskosten auf den Abrechnungszeitraum ihres Entstehens

a) Wiederkehrende Kosten der Reinigung des Öltanks einer Heizungsanlage sind umlagefähige Betriebskosten.b) Betriebskosten, die nicht jährlich, sondern in größeren zeitlichen Abständen wiederkehren, können grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum umgelegt werden, in dem sie entstehen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 18. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BetrKostVO § 1; BetrKostVO § 2 Nr. 4 Buchst. a; BetrKostVO § 4; BGB § 556;

Tatbestand