OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.03.2018
4 A 184/16
Normen:
BGB § 133; VwVfG NRW § 48 Abs. 1 S. 1; VwVfG NRW § 48 Abs. 2 S. 1-2 und S. 3 Nr. 2; VwVfG NRW § 48 Abs. 4 S. 1; GüKG § 3 Abs. 1; GüKG § 19 Abs. 1 Nr. 1b;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 6751/14

Bewilligung einer Zuwendung hinsichtlich Maßgeblichkeit des Verstehens einer Erklärung der Behörde durch den Bürger unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 4 A 184/16

DRsp Nr. 2018/3899

Bewilligung einer Zuwendung hinsichtlich Maßgeblichkeit des Verstehens einer Erklärung der Behörde durch den Bürger unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.12.2015 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 33.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; VwVfG NRW § 48 Abs. 1 S. 1; VwVfG NRW § 48 Abs. 2 S. 1-2 und S. 3 Nr. 2; VwVfG NRW § 48 Abs. 4 S. 1; GüKG § 3 Abs. 1; GüKG § 19 Abs. 1 Nr. 1b;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der §§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15.