LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 02.04.2019
2 Sa 141/18
Normen:
TVG § 1; BGB § 133; BGB § 157; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 321/18

Bezeichnung einer Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag im Normalfall als konstitutive rechtsgestaltende RegelungVereinbarung einer tarifgerechten Eingruppierung mit Bezeichnung einer Vergütungsgruppe im Ausnahmefall lediglich als unverbindliche Mitteilung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.04.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 141/18

DRsp Nr. 2019/14411

Bezeichnung einer Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag im Normalfall als konstitutive rechtsgestaltende Regelung Vereinbarung einer tarifgerechten Eingruppierung mit Bezeichnung einer Vergütungsgruppe im Ausnahmefall lediglich als unverbindliche Mitteilung

Die Nennung einer bestimmten Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag ist außerhalb des Anwendungsbereichs des Tarifwerks des öffentlichen Dienstes im Regelfall als eine vom gemeinsamen Vertragswillen getragene gestaltende arbeitsvertragliche Regelung anzusehen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich aus der Auslegung des Arbeitsvertrages mit der notwendigen Sicherheit ergibt, dass die Parteien lediglich eine tarifgerechte Eingruppierung vereinbaren wollten. Nur in einem solchen Ausnahmefall kann die Nennung der als zutreffend erachteten Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag als eine informationshalber aufgenommene bloße Mitteilung angesehen werden.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 05.07.2018 (1 Ca 321/18) abgeändert und festgestellt, dass die mit der Änderungskündigung vom 7. März 2018 angestrebten Änderungen der Arbeitsbedingungen unwirksam sind.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; BGB § 133; BGB § 157; KSchG § 2;

Tatbestand: