I.
Die Parteien streiten um die Räumung von Wohnraum und die Wirksamkeit von Mieterhöhungen.
Die Kläger sind Vermieter der von den Beklagten seit 1951 gemieteten Wohnung im ... . Der bisher vereinbarte und gezahlte Mietpreis beträgt monatlich 24 DM. Mit Schreiben vom 07.07.1991 erhöhten die Kläger zum 01.10.1991 die Grundmiete auf monatlich 80 DM. Mit Schreiben vom 16.08.1991 verlangten sie für die voraussichtlichen Neben- und Betriebskosten eine Umlage in Höhe von monatlich 40,10 DM zum 01.10.1991. Die Beklagten haben ab November 1991 die Mieterhöhungsbeträge nicht gezahlt. Mit Schreiben vom 16.01.1992 haben die Kläger das Mietverhältnis fristlos gekündigt und Räumung zum 28. Januar 1992 verlangt. Die Kündigung ist den Beklagten am 17.01.1992 zugegangen.
Die Kläger machen geltend, dass die Mieterhöhungserklärungen vom 07.07.91 und 16.08.91 wirksam seien. Durch die Nichtzahlung der Erhöhungsbeträge wären die Beklagten mit dem Mietzins in Rückstand. Die fristlose Kündigung sei daher gerechtfertigt und die Beklagten zur Räumung der Wohnung verpflichtet.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die in der ... im Hochparterre gelegene Wohnung und das dazugehörige Nebengelass zu räumen und besenrein an die Kläger zu übergeben sowie die Widerklage abzuweisen.
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