Entscheidungsgründe:
Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung bleibt in der Sache erfolglos.
Den Klägern steht ein Räumungs- und Herausgabeanspruch gegen den Beklagten nicht zu, weil dem ein Besitzrecht des Beklagten aus Mietvertrag entgegensteht, §§ 986, 535 BGB.