BezirksG Erfurt - Urteil vom 13.04.1992
1 S 47/91

BezirksG Erfurt - Urteil vom 13.04.1992 (1 S 47/91) - DRsp Nr. 2002/9160

BezirksG Erfurt, Urteil vom 13.04.1992 - Aktenzeichen 1 S 47/91

DRsp Nr. 2002/9160

Entscheidungsgründe:

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung bleibt in der Sache erfolglos.

Den Klägern steht ein Räumungs- und Herausgabeanspruch gegen den Beklagten nicht zu, weil dem ein Besitzrecht des Beklagten aus Mietvertrag entgegensteht, §§ 986, 535 BGB.