BezirksG Potsdam - Beschluß vom 05.08.1993
6 T 61/93
Normen:
BGB § 541b, § 862 ; ZPO § 935 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)504b
WuM 1993, 599

BezirksG Potsdam - Beschluß vom 05.08.1993 (6 T 61/93) - DRsp Nr. 1994/2226

BezirksG Potsdam, Beschluß vom 05.08.1993 - Aktenzeichen 6 T 61/93

DRsp Nr. 1994/2226

Der Mieter, der seine Pflicht zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen bestreitet, kann den Beginn der Baumaßnahmen durch einstweilige Verfügung untersagen lassen.

Normenkette:

BGB § 541b, § 862 ; ZPO § 935 ;

Gründe:

»Die AntrSt. [Mieter] haben glaubhaft gemacht, daß sie ihre Duldungspflicht von Modernisierungsmaßnahmen bestritten haben und aufgrund des Verhaltens des AntrG. dennoch mit deren Beginn zum 1.8.1993 auch in ihren Wohnungen zu rechnen sei. Da diese eine Besitzstörung darstellen würden, ist der Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung der Besitzstörung möglich (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II Rdn. 352).

Aus dem Ankündigungsschreiben des AntrG. geht hervor, daß umfangreiche Baumaßnahmen im gesamten Haus geplant sind. Einiges deutet darauf hin, daß damit mehr als der einfache in Potsdam allgemein übliche Standard herbeigeführt werden soll. ... Nach § 541 b Abs. 1 Halbs. 2 BGB muß der Mieter eine Modernisierung hinsichtlich des Mietzinses nur dulden, wenn sie den einfachen Standard herstellt. Dies ist bei der vom Gericht von Amts wegen vorzunehmenden Interessenabwägung zwingend zu berücksichtigen.