»Die AntrSt. [Mieter] haben glaubhaft gemacht, daß sie ihre Duldungspflicht von Modernisierungsmaßnahmen bestritten haben und aufgrund des Verhaltens des AntrG. dennoch mit deren Beginn zum 1.8.1993 auch in ihren Wohnungen zu rechnen sei. Da diese eine Besitzstörung darstellen würden, ist der Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung der Besitzstörung möglich (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II Rdn. 352).
Aus dem Ankündigungsschreiben des AntrG. geht hervor, daß umfangreiche Baumaßnahmen im gesamten Haus geplant sind. Einiges deutet darauf hin, daß damit mehr als der einfache in Potsdam allgemein übliche Standard herbeigeführt werden soll. ... Nach §
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