BezirksG Potsdam - Urteil vom 27.02.1992
2 S 234/91
Vorinstanzen:
KreisG Königs Wusterhausen, vom 19.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen Z 467/90

BezirksG Potsdam - Urteil vom 27.02.1992 (2 S 234/91) - DRsp Nr. 2001/12217

BezirksG Potsdam, Urteil vom 27.02.1992 - Aktenzeichen 2 S 234/91

DRsp Nr. 2001/12217

Tatbestand:

Die Klägerin kündigte am 02. August 1990 das seit 1974 bestehende Mietverhältnis der Beklagten über die aus zwei Zimmern, Küche und Bad bestehende Wohnung mit Nebengelassen zum 01. 0ktober 1990 bzw. zum 01. November 1990 wegen Eigenbedarfs. Die Beklagten widersprachen mit Schreiben vom 17. August 1990 der Kündigung und verlangten die Fortsetzung das Mietverhältnisses.

Die Klägerin hat behauptet, sie benötige die Wohnung der Beklagten zur Aufnahme ihrer pflegebedürftigen Mutter, weil ihre ebenfalls aus zwei Zimmern bestehende Wohnung dafür zu klein sei.

Die Kündigung sei auch wegen Pflichtverletzungen der Beklagten begründet. Sie hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das der Parteien bezüglich der Wohnung in der ... gelegenen Wohnung beendet ist.

2. Die Beklagten werden verurteilt, die genannte Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

3. Die Kosten des Verfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Sie haben behauptet, sich pflichtgemäß verhalten zu haben. Des weiteren haben sie vorgetragen, die Klägerin könne auf Grund der Größe ihrer Wohnung dort ihre Mutter betreuen.