BAG - Urteil vom 23.02.2011
4 AZR 440/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 328; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; ZPO § 562 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1021/08
ArbG München, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 17226/07

Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Personalüberleitungsvertrag zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber als unzulässiger Vertrag zulasten Dritter; Zulässigkeit einer eigenständigen. unbedingten zeitdynamischen Verweisung

BAG, Urteil vom 23.02.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 440/09

DRsp Nr. 2011/12139

Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Personalüberleitungsvertrag zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber als unzulässiger Vertrag zulasten Dritter; Zulässigkeit einer eigenständigen. unbedingten zeitdynamischen Verweisung

1. Ein zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber geschlossener Personalüberleitungsvertrag kann eine unmittelbare dynamische Anwendung von Tarifverträgen nicht begründen, da es sich um einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter handeln würde. In dem Personalüberleitungsvertrag kann aber zugunsten der von ihm erfassten Arbeitnehmer ein schuldrechtlicher Anspruch begründet werden, die dynamische Bezugnahme der im Personalüberleitungsvertrag genannten Tarifverträge mit ihnen zu vereinbaren. 2. Zur Auslegung einer Klausel als eigenständige, unbedingte zeitdynamische Verweisung. 3. Ein Vertrag, der den Mitarbeitern als Dritten das Recht gibt sich zu entscheiden, ob ein Tarifwerk weiter angewendet wird oder nicht, begründet keine Verpflichtung oder Belastung des Arbeitnehmers. Gegen seine Wirksamkeit als Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328 Abs. 1 BGB bestehen keine Bedenken.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. April 2009 - 5 Sa 1021/08 - aufgehoben.