BFH - Beschluß vom 26.03.1998
XI B 73/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1381

BFH - Beschluß vom 26.03.1998 (XI B 73/97) - DRsp Nr. 1999/954

BFH, Beschluß vom 26.03.1998 - Aktenzeichen XI B 73/97

DRsp Nr. 1999/954

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hatte für die Umsätze aus der Vermietung eines Grundstücks, auf dem ein Asylbewerberheim betrieben wurde, gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 a UStG verzichtet.

Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung stellte die Prüferin fest, daß die Antragstellerin für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrags über dieses Grundstück eine Abfindung in Höhe von 1,6 Mio. DM erhalten hatte. Die Antragstellerin hatte die Abfindung nicht der Umsatzsteuer unterworfen.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erfaßte die Abfindung in Höhe von 1391304,35 DM als steuerpflichtigen Umsatz und setzte die Umsatzsteuer für den Monat Dezember entsprechend fest.

Der Einspruch gegen den Bescheid hatte keinen Erfolg; die Klage ist beim Finanzgericht (FG) anhängig.