BFH - Urteil vom 04.12.1991
I R 140/90
Normen:
AIG § 2 Abs. 1 S. 1; EStG § 4a Abs. 2 Nr. 2; KStG (1977) § 7 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BB 1992, 1102
BFHE 166, 28
BFHE 167, 29
BStBl II 1992, 750
GmbHR 1992, 541
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 04.12.1991 (I R 140/90) - DRsp Nr. 1996/11347

BFH, Urteil vom 04.12.1991 - Aktenzeichen I R 140/90

DRsp Nr. 1996/11347

»1. Ein Verlustabzug gemäß § 2 Abs. 1 AIG setzt voraus, daß ohne Anwendung eines DBA nach deutschen einkommensteuerlichen Vorschriften ein Verlust entstünde. 2. Ist eine inländische Kapitalgesellschaft an einer nach Kalenderjahren bilanzierenden ausländischen Personengesellschaft beteiligt und stellt die Kapitalgesellschaft ihr vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr auf Kalenderjahre um, so sind nach deutschem Einkommensteuerrecht bei der Veranlagung der Kapitalgesellschaft für das Jahr der Umstellung sowohl das Vorjahresergebnis der Personengesellschaft als auch deren Ergebnis des Umstellungsjahres zu erfassen. 3. Ergibt sich bei der Saldierung der beiden Jahresergebnisse der ausländischen Personengesellschaft kein Verlust, so entfällt ein Abzug gemäß § 2 Abs. 1 AIG

Normenkette:

AIG § 2 Abs. 1 S. 1; EStG § 4a Abs. 2 Nr. 2; KStG (1977) § 7 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, ist an der in Österreich ansässigen X-KG beteiligt.

Bis zum 30. September 1979 ermittelte die Klägerin ihren Gewinn nach abweichenden Wirtschaftsjahren jeweils vom 1. Oktober bis 30. September. Ab dem 1. Januar 1980 stellte sie ihr Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr um mit der Folge, daß sich im Veranlagungszeitraum 1979 ein Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1979 ergab.