BFH - Urteil vom 04.12.1991
I R 26/91
Normen:
KStG §§ 7, 8, 10 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 1992, 1122
BFHE 167, 32
BStBl II 1992, 686
GmbHR 1992, 693
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 04.12.1991 (I R 26/91) - DRsp Nr. 1996/11348

BFH, Urteil vom 04.12.1991 - Aktenzeichen I R 26/91

DRsp Nr. 1996/11348

»Schadensersatzforderungen einer GmbH gegen einen Beraterwegen einer falschen Beratung hinsichtlich der Körperschaftsteuererhöhen das zu versteuernde Einkommen.«

Normenkette:

KStG §§ 7, 8, 10 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Großhandel mit ...

Im Körperschaftsteuerbescheid für 1979 ließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) eine im Jahre 1980 für das Wirtschaftsjahr 1979 beschlossene Gewinnausschüttung unberücksichtigt. Die Körperschaftsteuer wurde damit um den Betrag der nicht berücksichtigten Körperschaftsteuerminderung in Höhe von 104.062 DM zu hoch angesetzt. In dem Bescheid betreffend die gesonderte Feststellung gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes 1977 (KStG) zum 31. Dezember 1980 kürzte das FA das voll belastete verwendbare Eigenkapital (EK 56) um die gesamte Barausschüttung in Höhe von 333.000 DM.

Einspruch und Klage gegen den Feststellungsbescheid blieben erfolglos.

Nachdem die Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Revision eingelegt hatte, erließ der erkennende Senat einen Vorbescheid. In ihm ging der Senat - wie das FA - davon aus, daß die gesamte Barausschüttung in Höhe von 333.000 DM beim EK 56 zu kürzen sei.