BFH - Urteil vom 04.12.1991
I R 68/89
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 2, § 818 Abs. 1 ; EStG § 4d Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 1 Nr. 1 S. 4; UmwStG § 15 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 1992, 960
BFHE 166, 465
BStBl II 1992, 744
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 04.12.1991 (I R 68/89) - DRsp Nr. 1996/11318

BFH, Urteil vom 04.12.1991 - Aktenzeichen I R 68/89

DRsp Nr. 1996/11318

»1. Zuwendungen eines Trägerunternehmens an eine von ihm beherrschte Unterstützungskasse in der Rechtsform einer GmbH sind jedenfalls insoweit keine Einlagen, als die Zuwendungen abziehbar sind (§ 4d EStG) und die Unterstützungskasse ausschließlich Arbeitnehmer des Trägerunternehmens unterstützt. 2. Wird eine Unterstützungskasse in der Rechtsform einer GmbH auf das Trägerunternehmen umgewandelt, so erwächst dem Trägerunternehmen ein Anspruch auf Herausgabe der Zuwendungen samt Nutzungen, weil der mit den Zuwendungen bezweckte Erfolg nicht eintritt (§ 812 Abs. 1 S. 2, Alt. 2 BGB).«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 2, § 818 Abs. 1 ; EStG § 4d Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 1 Nr. 1 S. 4; UmwStG § 15 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob Zuwendungen eines Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse (GmbH) die " tatsächlichen Anschaffungskosten" der Beteiligung i. S. des § 15 Abs. 2 Satz 2 des Umwandlungs-Steuergesetzes (UmwStG) 1977 erhöhen.

1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine geschäftsleitende Holding in der Rechtsform einer GmbH. Eine ihrer Organgesellschaften ist die OST GmbH (OST). Die OST hielt 100 v. H. der Anteile an einer im Jahre 1951 gegründeten Unterstützungskasse GmbH (U-Kasse), die satzungsgemäß den Arbeitnehmern der OST einmalige und laufende Unterstützungen gewährte.