BFH - Urteil vom 06.12.1991
III R 81/89
Normen:
AO (1977) § 227 Abs. 1 ; GG Art. 4 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 1992, 628
BB 1992, 984
BFHE 166, 315
BStBl II 1992, 303
NJW 1992, 1407
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 06.12.1991 (III R 81/89) - DRsp Nr. 1996/11286

BFH, Urteil vom 06.12.1991 - Aktenzeichen III R 81/89

DRsp Nr. 1996/11286

»Die Zahlung von Steuern kann nicht aus Gewissensgründen abgelehnt werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 227 Abs. 1 ; GG Art. 4 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger ist Inhaber eines Gewerbebetriebs; die Klägerin ist bei ihm angestellt Beide gehören der "Religiöse Gesellschaft der Freunde" (Quäker) an.

Im Zusammenhang mit ihrer Einkommensteuererklärung für daß Streitjahr (1983) beantragten die Kläger, "die Finanzbehörde möge in geeigneter Weise sicherstellen, daß die von uns gezahlte und noch zu zahlende Einkommensteuer keine Verwendung oder Mitverwendung für militärische Rüstungszwecke findet. ... Wir lehnen aus religiöser Überzeugung die Anwendung kriegerischer Gewalt grundsätzlich ab und können es deshalb mit unserem Gewissen nicht länger vereinbaren, mit unseren persönlichen Steuern zur militärischen Rüstung unseres Landes beizutragen."

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ dieses Schreiben bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr unberücksichtigt. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.