BFH - Urteil vom 06.12.1991 (VI R 122/89) - DRsp Nr. 1994/6967
BFH, Urteil vom 06.12.1991 - Aktenzeichen VI R 122/89
DRsp Nr. 1994/6967
»Erklärt sich ein ausländischer, nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichteter Arbeitgeber gegenüber seinem im Geltungsbereich des EStG beschäftigten unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer bereit, die auf den Lohn entfallende Einkommensteuer zu übernehmen, so rechtfertigt diese Verpflichtung allein noch nicht, den ausgezahlten Lohn bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers auf einen Bruttobetrag hochzurechnen.«