I. Der Vater der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) erzielte bis zu seinem Tod am 17. März 1986 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die er durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte. Zum 31. Dezember 1982 erwarb er das landwirtschaftlich genutzte und 10 ha große Flurstück 28/47, Flur 6 in der Gemarkung A. Dieses Grundstück verpachtete er am 15. Mai 1983 für die Zeit bis zum 30. September 1998 zu einem jährlichen Pachtzins von 540 DM/ha. Mit dem Tod des Vaters am 17. März 1986 erbte die Klägerin den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, den sie am selben Tag aufgab. Mit der Betriebsaufgabe entnahm sie das Flurstück 28/47.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) setzte den gemeinen Wert für das Grundstück mit 550.000 DM an. DemgemäB erhöhte sich nach Abzug des Buchwertes der Aufgabegewinn um 435.357 DM.
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