I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) gehören als Rechtsanwälte einer in einer Großstadt ansässigen Kanzlei an. Beide Kläger luden aus Anlaß ihres 60. Geburtstages, der in die Jahre 1979 bzw. 1980 fiel, jeweils rd. 100 Personen in ein Hotel. Bei den geladenen Personen handelte es sich um Mandanten, Berufskollegen und Mitarbeiter. Die Kosten dieser Veranstaltungen beliefen sich bei Rechtsanwalt A auf 8.249,82 DM und bei Rechtsanwalt B auf 11.869,06 DM. Beide Kläger machten im Rahmen der Gewinnfeststellung der Sozietät für die Jahre 1979 und 1980 diese Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte dies unter Hinweis auf § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab. Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren von beiden Klägern nach §
Mit der vom FG zugelassenen Revision beantragt das FA, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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