BFH - Urteil vom 13.12.2001
III R 21/98
Normen:
InvZulG (1993) § 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 728
BFHE 198, 160
BStBl II 2002, 310
DB 2002, 928
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 13.12.2001 (III R 21/98) - DRsp Nr. 2002/4826

BFH, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen III R 21/98

DRsp Nr. 2002/4826

»Eine in einem Lagergebäude eingebaute Brandmeldeanlage ist keine Betriebsvorrichtung und damit kein investitionszulagenbegünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut.«

Normenkette:

InvZulG (1993) § 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) errichtete im Streitjahr 1993 in Brandenburg eine Lagerhalle. In das Gebäude ließ sie eine Brandmeldeanlage einbauen. Neben anderen Wirtschaftsgütern beantragte sie hierfür eine Investitionszulage in Höhe von 8 v.H. der Anschaffungs-/Herstellungskosten nach §§ 2, 5 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1993.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beurteilte die Anlage als Gebäudebestandteil und ließ die Kosten bei der Bemessung der Investitionszulage unberücksichtigt. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit ihrer Klage trug die Klägerin vor, in der Halle würden feuer- und explosionsgefährdete Gegenstände gelagert (Pharmarohstoffe für die Pharmaproduktion, "Druckstücke" aus Papier und Farben für die Verpackungsmittelindustrie). Die Brandmeldeanlage diene dem Schutz der für die Kunden wichtigen Waren, nicht der in der Halle tätigen Personen. Die Anlage sei damit auf die betriebsspezifischen Gegebenheiten des in dem Gebäude ausgeübten Gewerbes ausgerichtet.